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   RG, 19.09.1929 - II 1280/28   

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RG, 19.09.1929 - II 1280/28 (https://dejure.org/1929,207)
RG, Entscheidung vom 19.09.1929 - II 1280/28 (https://dejure.org/1929,207)
RG, Entscheidung vom 19. September 1929 - II 1280/28 (https://dejure.org/1929,207)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Inwiefern benachteiligt es den Auftraggeber, wenn der Kommissionär die ihm zum Verkauf übergebene Sache nicht nur in eigenem Namen, sondern auftragswidrig für eigene Rechnung, um den Erlös für sich zu behalten, veräußert? 2. Ist § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsenG. gegen den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 63, 251
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 07.07.1955 - 4 StR 603/54

    Rechtsmittel

    Die Auffassung des Tatrichters träfe für die Geräte nur dann zu, wenn der Angeklagte schon, zur Zeit der Veräußerung beabsichtigt hätte, den Verkaufserlös für sich selbst zu verwenden; denn nur in diesem Falle hätte er vertragswidrig über die ihm zum Verkauf überlassene Ware verfügt (RGSt 63, 251; 4 StR 106/53 vom 13. Mai 1953 bei L-M Nr. 11 zu § 266 StGB).
  • BGH, 19.11.1957 - 1 StR 438/57
    In den von einer anderen Rechtsauffassung ausgehenden Urteilen RGSt 63, 251, 255 und HRR 1930, 2132 (vgl. auch RGSt 69, 65, 73) versuchte das Reichsgericht durch Anwendung des § 266 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF Abhilfe zu schaffen, indem es den dort verwendeten Begriff des Bevollmächtigten losgelöst vom bürgerlichen Recht nach eigenständigen strafrechtlichen Gesichtspunkten auslegte (RGSt 62, 15, 18).
  • BGH, 13.05.1953 - 4 StR 106/53
    Dieser Ansicht könnte dann beigetreten werden, wenn der Angeklagte jeweils schon im Zeitpunkt der Veräußerung der betreffenden, Kommissionsware entschlossen gewesen wäre, den Erlös dem Kommittenten vorzuenthalten und, wenn auch nur bis auf weiteres, für sich zu verwenden (RGSt 63, 251, 253).
  • BGH, 25.03.1954 - 3 StR 232/53
    Diese Ansicht das Landgerichts wäre nur dann zutreffend, wenn der zum Verkauf im eigenen Namen, aber ganz oder zum Teil für fremde Rechnung ermächtigte Angeklagte schon im Augenblick der Veräußerung entschlossen war, den Erlös abredewidrig für sich zu behalten (RGSt 63, 251 [253]; BGH 4 StR 106/53 vom 13. Mai 1953; LM Nr. 11 zu § 266 StGB . Hierfür liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Es ist im Gegenteil möglich, daß der Angeklagte erst nach dem Verkauf ,um sonstige ihn drängende Gläubiger zu befriedigen, den Entschluß faßte, den vorher eingenommenen Verkaufserlös anzugreifen. In einem solchen Falle wäre auch die Annahme einer Unterschlagung der Ziegel fehlerhaft. Sie könnte nur gerechtfertigt sein, wenn der Angeklagte schon vor ihrer Veräußerung die bestimmungswidrige Verwendung des Erlöses ins Auge gefaßt hätte. Daß in einem solchen unbefugten Verfügen über fremde, ihm in bestimmter Weise anvertraute Sachen deren rechtswidrige Zueignung gesehen werden kann, ist von jeher anerkannt worden (RGSt 63, 251 [325]).
  • BGH, 18.01.1955 - 1 StR 677/54

    Rechtsmittel

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 61, 341, 344 ff; 62, 31, 33; 63, 251, 255),der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (u.a. BGH 3 StR 15/53 vom 14. Januar 1954; 3 StR 715/53 vom 30. September 1954), trifft diese Gesetzesbestimmung nicht nur auf Börsengeschäfte, sondern auch auf den Kommissionär und den kaufmännischen Gelegenheitskommissionär zu und schliesst als Sondervorschrift die Anwendung des § 266 StGB aus.
  • BGH, 27.06.1961 - 1 StR 240/61

    Rechtsmittel

    Der Angeklagte hat hier den Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB erfüllt, denn er hat durch den Mißbrauch der ihm eingeräumten Verfügungsmacht seiner Auftraggeberin Schaden zugefügt (vgl. BGH 5 StR 179/60 vom 7. Mai 1960; 4 StR 29/59 vom 13. März 1959; BGH in LM Nr. 11 zu § 266 StGB; RGSt 63, 251).
  • BGH, 08.04.1954 - 4 StR 799/53

    Rechtsmittel

    Wenn er den Entschluß zum Eigenverbrauch des Erlöses erst nach dem Weiterverkauf gefasst haben sollte, würde er sich - beim Vorliegen des entsprechenden inneren Tatbestands der Untreue am Verkaufserlös schuldig gemacht haben, weil er dadurch nicht nur die Pflicht zur Abführung des Erlöses, sondern zugleich auch seine Treupflicht gegenüber seinem Auftraggeber verletzte, zu dessen Vermögen der Verkaufserlös im Innenverhältnis gehörte (RGSt. 63, 251; BGH 4 StR 106/53 vom 13. Mai 1953).
  • BGH, 03.12.1953 - 4 StR 563/53

    Rechtsmittel

    Dieser Ansicht könnte dann beigetreten werden, wenn der Angeklagte jeweils schon im Zeitpunkt der Veräusserung der Ware entschlossen gewesen wäre, den Erlös - ganz oder teilweise - dem Tuchhändler N. vorzuenthalten und, wenn auch nur bis auf weiteres, für sich zu verwenden (RGSt 63, 251, 253).
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